Moderne deutsche Übertragung des mittelhochdeutschen Textes

 


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... gemeinsamen Nutzen verwendet wurden, soll er [Gutenberg] ihm [diesen Überschuß] auch zurückgeben. Und beweist Johannes Fust durch Eid oder redliche Zeugen, daß er das obengenannte Geld selbst gegen Zinsen aufgenommen und nicht aus seinem eigenen Geld ausgeliehen hat, so soll ihm Johann Gutenberg diese Zinsen auch entrichten und bezahlen nach dem Wortlaut des Zettels. Nachdem der eben wiedergegebene Rechtsspruch in Gegenwart der Vorgenannten, Herrn Heinrichs usw., Heinrichs und Bechtolffs, der Diener des genannten Johann Gutenberg, vorgelesen war, schwor, versicherte und gelobte der genannte Johann Fust mit aufliegenden Fingern leiblich auf die Heiligen [Reliquien] in meine, des öffentlichen Schreibers, ...

Transkription

Kommentar von Geldner (Z. 48-54)

Kommentar von Geldner (Z. 56-65)