Kommentar von Geldner:

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FUSTS EID (Z. 56-65)

Im Gegensatz zu Gutenberg, der offenbar die von ihm angebotene und auch geforderte Abrechnung über die Verwendung der Gelder noch weiter hinauszögerte und der auch zur Eidesleistung Fusts nicht persönlich erschien, hatte Fust den entlichen tag (gesetzten Termin) gerne wahrgenommen. Als Zeugen hatte er insgesamt sieben Männer laden lassen: die fünf Mainzer Bürger Peter Granss, Johann Kist, Johann Kumoff, Johann Yseneck und Jakob Fust, seinen Bruder, dazu die beiden Kleriker Peter Girnssheim (Peter Schöffer aus Gernsheim) und Johannes Bonne. Die fünf Mainzer Bürger hatten wahrscheinlich schon jahrelang in den Geschäftsverbindungen zwischen Fust und Gutenberg als Zeugen gedient: beim Abschluß des Darlehensvorvertrages, bei Aushändigung der einzelnen Raten, sie hatten vielleicht selbst die Gelder an Fust geliehen und waren wohl auch vom Gericht als Zeugen vernommen worden. Zusammen mit den beiden Klerikern bildeten sie die sieben Eideshelfer Fusts. Fust beschwor: er habe 1550 Gulden geborgt, die dem Johannes Gutenberg übergeben worden und auch auf ihr gemeinsames Werk gegangen seien; dafür habe er jährlich Zinsen und Zinseszinsen zahlen müssen, die er zum Teil noch schuldig sei; für je 100 entliehene Gulden rechne er jährlich 6 Gulden [Zinsen.] Für den Teil des entliehenen Geldes, der Gutenberg übergeben wurde, der aber gemäß seiner (noch zu erstattenden) Abrechnung nicht für ihrer beiden werck verwendet wurde, verlange er die Zinsen gemäß dem gerichtlichen Spruch über den ersten Artikel seiner Klage. J. Fust hat im allgemeinen in der Gutenberg-Forschung keine »gute Presse«, er wurde häufig mit Beschimpfungen, wie »Betrüger«, »ein jeder edleren Regung unfähiger Mann« bedacht; trotzdem dürfen wir annehmen, daß er am 6. November 1455 im Refektorium des Mainzer Franziskanerklosters, die eine Hand auf Heiligenreliquien, die andere Hand in der des Notars U. Helmasperger, keinen Meineid leistete. Wenn er beim Eid nur von 1550 Gulden spricht, während er in der Klage behauptete, Gutenbergs Kapitalschuld betrage 1600 Gulden, so könnte dieser Widerspruch damit erklärt werden, daß die Differenz von 50 Gulden aus seinem eigenen Vermögen stammte, es könnte aber auch einen anderen Grund haben, da ja Gutenberg in seiner Antwort vor Gericht behauptet hatte, Fust habe ihm die ersten 800 Gulden nicht vollständig und nicht auf einmal ausgehändigt20. In Fortführung seiner Taktik, die gesamten Kapitalien als zu verzinsende Darlehen erscheinen zu lassen, unterschied er zunächst nicht zwischen Darlehen und Betriebseinlage, gab aber dann zu, daß er, gemäß dem Rechtsspruch, nur für die Gelder Verzinsung fordere, die Gutenberg nicht für das gemeinsame werck verwendet habe. Demgemäß wird auch der Relativsatz (Z. 59/60): die Johann Guttenbergk worden vnd auch uff vnser gemein wergk gangen sind zu interpretieren sein: (die 1550 Gulden), die teils dem J. Gutenberg übereignet wurden und die teils für ihr gemeinsames Werk Verwendung fanden.