Kommentar von Geldner:

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GUTENBERGS ANTWORT (Z. 37-47)

Während nach Fusts Klage die - von ihm genannten - 1600 Gulden reines Darlehen waren, das mit 6 Prozent zu verzinsen war, werden erst durch Gutenbergs Antwort die finanziellen Transaktionen zwischen Fust und Gutenberg in das rechte Licht gerückt, und Fusts Aussagen zu einem beträchtlichen Teil berichtigt. Zunächst behauptet Gutenberg, daß ihm die ersten 800 Gulden von Fust nicht vollständig und auch nicht sofort ausbezahlt worden seien. Sie seien dazu bestimmt gewesen, sein geczuge (Druckgerät) herzustellen, das an Fust verpfändet werden sollte. Wenn auch im Vertrag stehe, daß diese 800 Gulden mit 6 Prozent verzinst werden sollten, so habe doch Fust mündlich auf die Zinszahlung verzichtet. Die zweiten 800 Gulden aber, die für das werck der bucher bestimmt waren, seien nicht ein verzinsbares Darlehen, sondern Einlagen Fusts zur Ausführung des wercks der bucher. Fust habe sich verpflichtet, diese zweiten 800 Gulden in Jahresraten zu 300 Gulden zu bezahlen (für Gesindelohn, Hauszins, Pergament, Papier, Druckerschwärze usw.). Für diese 800 Gulden wolle er Rechenschaft ablegen. Wenn sie sich weiterhin nicht einig blieben, sollte er dem Fust die (ersten) 800 Gulden zurückgeben und dann sollte sein Druckgerät pfandfrei sein. Zinsen und Zinseszinsen sei er nicht schuldig.